Satzung / Senioren-Computer-Club Ennigerloh e.V. / Stand: 28.02.2012
Präambel
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und
Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und
für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern
das Mensch / Maschine- Verhältnis und das Verhältnis der Menschen
untereinander.
Der Verein wird mit dem Bestreben gegründet, Kontakte unter älteren
Computerinteressierten und Computerbesitzern herzustellen und zu fördern
sowie einen intensiven Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu gewährleisten.
Ferner soll durch vereinsinterne Arbeit und Wirken in der Öffentlichkeit auf
sämtlichen Ebenen durch Bildungsveranstaltungen, Informationen und
Hilfestellung ein besserer Zugang insbesondere der älteren Generation zu den
neuen Medien und den damit verbundenen Fachgebieten ermöglicht werden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Senioren-Computer-Club Ennigerloh e.V.
Kurzbezeichnung SCCE.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 59320 Ennigerloh.
3. Die Homepage-Adresse des Vereins lautet: www.scc-ennigerloh.de
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Integration der älteren Generation in die moderne
Informationsgesellschaft durch Planung, Organisation, Gestaltung und
Durchführung von Veranstaltungen, die sich mit den modernen
Informationsmedien und ihren Chancen und Risiken beschäftigen.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere dadurch, dass
- den älteren Bürgerinnen und Bürgern der Umgang mit Computern zu
erschließen ist,
- den Senioren der Umgang mit Computern sowie die Nutzung der
handelsüblichen Software je nach den vorhandenen Interessen erklärt
wird und mit ihnen geübt wird,
- ein Erfahrungsaustausch organisiert und eine Atmosphäre der
gegenseitigen Hilfe, Solidarität und freundschaftlichen
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern als Beitrag zur geistigen
Mobilität von Seniorinnen und Senioren gefördert wird,
- die Mitglieder unverbindlich beim Kauf von Hard- und Software für
den Eigenbedarf beraten werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Es gilt das Prinzip der Ehrenamtlichkeit, d.h.
die Mitglieder des Vereins vermitteln ihre Fähigkeiten und Kenntnisse an
andere Vereinsmitglieder unentgeltlich.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Alle Mittel, die dem Verein zufließen, sind an diese gemeinnützigen
Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und
Überschüsse den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.
4. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung
ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüssen - keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt bei ihrem
Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und jede juristische
Person erwerben, die den in § 2 genannten Zweck unterstützen will.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der
Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt,
- Tod,
- Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand und kann jeweils nur zum Ende eines
Kalenderjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a.) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand
unter Ausschlussandrohung nicht innerhalb von vier Wochen die ihm
nach der Satzung gegenüber dem Verein obliegenden Verpflichtungen
erfüllt.
b.) wenn es in anderer Weise das Ansehen und/oder die sonstigen Belange
des Vereins oder seiner Mitglieder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung. Der Ausschlussbeschluss bedarf der Zustimmung von
¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 6 Beitragspflicht
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der
Jahresbeitrag ist fällig:
a.) bei Begründung der Mitgliedschaft,
b.) zu Beginn eines Kalenderjahres
2. Für juristische Personen und Vereine wird der Mitgliedsbeitrag von
Fall zu Fall mit dem Vorstand vereinbart.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung
schriftlich (z.B. per E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und
Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Im
Abstand von drei Jahren wählt die Mitgliederversammlung den
Vorstand sowie 3 Revisoren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl
im Amt.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen; er hat sie auf Verlangen von mindestens 10 Prozent
der Mitglieder einzuberufen.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher
Mehrheit der Erschienenen gefasst. Hiervon ausgenommen bleiben
§ 5 Ziffer 2 (Ausschluss),
§ 10 (Satzungsänderungen),
§ 11 (Auflösung des Vereins).
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens einem
Beisitzer.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.
4. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige
mit Sonderaufgaben betrauen.
5. Der Vorstand hat folgende allgemeine Aufgaben
a.) die Geschäftsführung des Vereins
b.) die Durchführung von Beschlüssen
c.) die jährliche Abgabe des Geschäftsberichts
d.) die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen
e.) die Einrichtung von Arbeitsausschüssen für besondere Aufgaben
f.) die Berufung von Beiratsmitgliedern
6. Der Vorstand wird jeweils mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
in der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10 Beirat
1. Der Beirat steht dem Vorstand fachlich beratend und
unterstützend zur Seite; die Zahl der Beiratsmitglieder wird durch
Mehrheitsbeschluss im Vorstand bestimmt. In den Beirat können
auch Nicht-Mitglieder berufen werden. Der Vorstand ist an
Beschlüsse/ Empfehlungen des Beirates nicht gebunden.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung mit ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn ¾ der anwesenden
Mitglieder dies beschließen, sofern der Auflösungsantrag der
Einladung schriftlich beigefügt war.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen des Vereins, soweit es nicht für die Liquidation
benötigt wird, an die Stadt Ennigerloh, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Beschlossen auf der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung)
des Senioren-Computer-Club Ennigerloh (SCCE) am 23.Oktober 2007
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Cronik der Satzungsänderungen. die in o.a. Satzung eingearbeitet wurden:
Die ersten Satzungsänderungen wurden beschlossen auf der
Mitgliederversammlung am 20. November 2007 wie folgt:
- § 11 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen
- § 12 Absatz 2 wird neu gefasst
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Eine weitere Satzungsänderung wurde beschlossen auf der
Mitgliederversammlung am 04. Dezember 2007 wie folgt:
- In § 9 Absatz 3 wird der zweite Satz ersatzlos gestrichen.
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Diese Satzungsänderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 28.02.2012 wie folgt beschlossen:
- zur Überschrift wird e.V. eingefügt, das Datum vom Stand auf den 28.02.2012 geändert
- im § 1 Abs. 1 wird e.V. angefügt
- Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen, die folgenden Absätze erhalten die Nummern 3 und 4
- im Abs. 3 (neu) wird wird die Homepageadresse in www.scc-ennigerloh.de geändert.