Unsere aktuelle Satzung

Satzung / Senioren-Computer-Club Ennigerloh e.V. / Stand: 28.02.2012

Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr

denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und

Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und

für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern

das Mensch / Maschine- Verhältnis und das Verhältnis der Menschen

untereinander.

Der Verein wird mit dem Bestreben gegründet, Kontakte unter älteren

Computerinteressierten und Computerbesitzern herzustellen und zu fördern

sowie einen intensiven Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu gewährleisten.

Ferner soll durch vereinsinterne Arbeit und Wirken in der Öffentlichkeit auf

sämtlichen Ebenen durch Bildungsveranstaltungen, Informationen und

Hilfestellung ein besserer Zugang insbesondere der älteren Generation zu den

neuen Medien und den damit verbundenen Fachgebieten ermöglicht werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Senioren-Computer-Club Ennigerloh e.V.

Kurzbezeichnung SCCE.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 59320 Ennigerloh.

3. Die Homepage-Adresse des Vereins lautet: www.scc-ennigerloh.de

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr

beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister

und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Integration der älteren Generation in die moderne

Informationsgesellschaft durch Planung, Organisation, Gestaltung und

Durchführung von Veranstaltungen, die sich mit den modernen

Informationsmedien und ihren Chancen und Risiken beschäftigen.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere dadurch, dass

- den älteren Bürgerinnen und Bürgern der Umgang mit Computern zu

erschließen ist,

- den Senioren der Umgang mit Computern sowie die Nutzung der

handelsüblichen Software je nach den vorhandenen Interessen erklärt

wird und mit ihnen geübt wird,

- ein Erfahrungsaustausch organisiert und eine Atmosphäre der

gegenseitigen Hilfe, Solidarität und freundschaftlichen

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern als Beitrag zur geistigen

Mobilität von Seniorinnen und Senioren gefördert wird,

- die Mitglieder unverbindlich beim Kauf von Hard- und Software für

den Eigenbedarf beraten werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Es gilt das Prinzip der Ehrenamtlichkeit, d.h.

die Mitglieder des Vereins vermitteln ihre Fähigkeiten und Kenntnisse an

andere Vereinsmitglieder unentgeltlich.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Alle Mittel, die dem Verein zufließen, sind an diese gemeinnützigen

Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und

Überschüsse den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.

4. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung

ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüssen - keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt bei ihrem

Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der

Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und jede juristische

Person erwerben, die den in § 2 genannten Zweck unterstützen will.

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung gegenüber

dem Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der

Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

- freiwilligen Austritt,

- Tod,

- Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung

gegenüber dem Vorstand und kann jeweils nur zum Ende eines

Kalenderjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a.) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand

unter Ausschlussandrohung nicht innerhalb von vier Wochen die ihm

nach der Satzung gegenüber dem Verein obliegenden Verpflichtungen

erfüllt.

b.) wenn es in anderer Weise das Ansehen und/oder die sonstigen Belange

des Vereins oder seiner Mitglieder zu schädigen versucht.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Mitgliederversammlung. Der Ausschlussbeschluss bedarf der Zustimmung von

¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Beitragspflicht

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des

Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der

Jahresbeitrag ist fällig:

a.) bei Begründung der Mitgliedschaft,

b.) zu Beginn eines Kalenderjahres

2. Für juristische Personen und Vereine wird der Mitgliedsbeitrag von

Fall zu Fall mit dem Vorstand vereinbart.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

2. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung

schriftlich (z.B. per E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen

unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und

Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Im

Abstand von drei Jahren wählt die Mitgliederversammlung den

Vorstand sowie 3 Revisoren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl

im Amt.

4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen

einberufen; er hat sie auf Verlangen von mindestens 10 Prozent

der Mitglieder einzuberufen.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher

Mehrheit der Erschienenen gefasst. Hiervon ausgenommen bleiben

§ 5 Ziffer 2 (Ausschluss),

§ 10 (Satzungsänderungen),

§ 11 (Auflösung des Vereins).

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich

niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu

unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem

Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens einem

Beisitzer.

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

3. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.

4. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige

mit Sonderaufgaben betrauen.

5. Der Vorstand hat folgende allgemeine Aufgaben

a.) die Geschäftsführung des Vereins

b.) die Durchführung von Beschlüssen

c.) die jährliche Abgabe des Geschäftsberichts

d.) die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen

e.) die Einrichtung von Arbeitsausschüssen für besondere Aufgaben

f.) die Berufung von Beiratsmitgliedern

6. Der Vorstand wird jeweils mit einfacher Mehrheit der Anwesenden

in der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10 Beirat

1. Der Beirat steht dem Vorstand fachlich beratend und

unterstützend zur Seite; die Zahl der Beiratsmitglieder wird durch

Mehrheitsbeschluss im Vorstand bestimmt. In den Beirat können

auch Nicht-Mitglieder berufen werden. Der Vorstand ist an

Beschlüsse/ Empfehlungen des Beirates nicht gebunden.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung mit ¾

der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn ¾ der anwesenden

Mitglieder dies beschließen, sofern der Auflösungsantrag der

Einladung schriftlich beigefügt war.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten

verbleibende Vermögen des Vereins, soweit es nicht für die Liquidation

benötigt wird, an die Stadt Ennigerloh, die es ausschließlich und unmittelbar

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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Beschlossen auf der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung)

des Senioren-Computer-Club Ennigerloh (SCCE) am 23.Oktober 2007

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Cronik der Satzungsänderungen. die in o.a. Satzung eingearbeitet wurden:

Die ersten Satzungsänderungen wurden beschlossen auf der

Mitgliederversammlung am 20. November 2007 wie folgt:

- § 11 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen

- § 12 Absatz 2 wird neu gefasst

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Eine weitere Satzungsänderung wurde beschlossen auf der

Mitgliederversammlung am 04. Dezember 2007 wie folgt:

-       In § 9 Absatz 3 wird der zweite Satz ersatzlos gestrichen.

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Diese Satzungsänderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 28.02.2012 wie folgt beschlossen:

-       zur Überschrift wird e.V. eingefügt, das Datum vom Stand auf den 28.02.2012 geändert

-       im § 1 Abs. 1 wird e.V. angefügt

-       Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen, die folgenden Absätze erhalten die Nummern 3 und 4

-       im Abs. 3 (neu) wird wird die Homepageadresse in www.scc-ennigerloh.de geändert.