Satzung des Senioren Computer Club Ennigerloh e.V.

Unsere aktuelle Satzung

 

Satzung des Senioren-Computer-Club Ennigerloh e.V. / Stand: 27.02.2024

 

 

Präambel

 

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Mensch- / Maschine- Verhältnis und das Verhältnis der Menschen untereinander.

 

Der Verein wurde mit dem Bestreben gegründet, Kontakte unter älteren Computerinteressierten und Computerbesitzern herzustellen und zu fördern sowie einen intensiven Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu gewährleisten. Ferner soll durch vereinsinterne Arbeit und Wirken in der Öffentlichkeit auf sämtlichen Ebenen durch Bildungsveranstaltungen, Informationen und Hilfestellung ein besserer Zugang insbesondere der älteren Generation zu den neuen Medien und den damit verbundenen Fachgebieten ermöglicht werden.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1.   Der Verein führt den Namen:

         Senioren-Computer-Club Ennigerloh e.V. Kurzbezeichnung SCCE.

1.2.   Der Verein hat seinen Sitz in 59320 Ennigerloh.

1.3.   Die Homepage-Adresse des Vereins lautet: www.scc-ennigerloh.de

1.4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

 

§ 2 Vereinszweck

  

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsausbildung sowie der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 der Abgabenordnung (AO).

 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Integration der älteren Generation in die moderne Informationsgesellschaft durch Planung, Organisation, Gestaltung und Durchführung von Veranstaltungen, die sich mit den modernen Informationsmedien und ihren Chancen und Risiken beschäftigen.

 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere dadurch, dass

 

·   den älteren Bürgerinnen und Bürgern der Umgang mit Computern zu

     erschließen ist,

 

·   den Senioren der Umgang mit Computern sowie die Nutzung der

     handelsüblichen Software je nach den vorhandenen Interessen erklärt

     wird und mit ihnen geübt wird,

 

·   ein Erfahrungsaustausch organisiert und eine Atmosphäre der gegenseitigen

     Hilfe, Solidarität und freundschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern

     als Beitrag zur geistigen Mobilität von Seniorinnen und Senioren gefördert wird,

 

·   die Mitglieder unverbindlich beim Kauf von Hard- und Software für den

     Eigenbedarf beraten werden. 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

    3.1.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

            eigenwirtschaftliche Zwecke. Es gilt das Prinzip der Ehrenamtlichkeit, 

            d.h. die Mitglieder des Vereins vermitteln ihre Fähigkeiten und

        Kenntnisse an andere Vereinsmitglieder unentgeltlich.

 

3.2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

         Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

         Abgabenordnung.

 

3.3.   Alle Mittel, die dem Verein zufließen, sind an diese gemeinnützigen

         Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse

         den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.                 

 

3.4.   Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer 

         satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüssen – keine Zuwendungen

         aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung

         oder Aufhebung des Vereins.

3.5.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind,   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  

§ 4 Finanzen

 

Die für die Ausstattung und aufgabenorientierte Tätigkeit des Vereins erforderlichen Mittel kommen aus:

·    Mitgliedsbeiträgen

·   Spenden finanzieller oder materieller Art von Mitgliedern oder anderen

     Personen / Firmen.

Für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Finanzen ist der / die Kassierer/in verantwortlich.

Zur Kontrolle werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt, die jährlich eine Kassenprüfung

durchführen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis informieren.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

5.1.   Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und jede juristische Person erwerben,   die den in § 2 genannten Zweck unterstützen will.

 

5.2.   Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand   erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

  

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

6.1.   Die Mitgliedschaft endet

·   durch freiwilligen Austritt,

·   Tod, 

·   Ausschluss. 

   6.2.   Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber

            dem Vorstand und kann jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres

           bis zum 30.11. erklärt werden.

   6.3.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,  

a), wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand unter   Ausschlussandrohung nicht innerhalb von vier Wochen die ihm nach der Satzung   gegenüber dem Verein obliegenden Verpflichtungen erfüllt. 

b), wenn es in anderer Weise das Ansehen und / oder die sonstigen Belange des

     Vereins oder seiner Mitglieder zu schädigen und / oder zu schädigen versucht.

 

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss

ist dem Mitglied schriftlich anzuzeigen.

 

§ 7 Beitragspflicht

 

   7.1.   Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des

            Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

       Der Jahresbeitrag ist fällig:

       a), bei Begründung der Mitgliedschaft,

       b), zu Beginn eines Kalenderjahres

 

§ 8 Organe

 

           Organe des Vereins sind:

           a)  die Mitgliederversammlung,

           b)  der Vorstand,  

           c)  der Beirat.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

9.1.   Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

 

9.2.   Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich (z.B. per

     E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung   einzuladen.

 

9.3.  Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen   und beschließt über die Entlastung. Für den Zeitraum von drei Jahren wählt die   Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder sowie mindestens 2 Revisoren. 

 Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 

 

9.4.   Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder einzuberufen.

 

9.5 Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der   Erschienenen gefasst.

 Hiervon ausgenommen bleiben:

§ 6     Ziffer 6.3. (Ausschluss),

§ 12   (Satzungsänderungen)

§ 13   (Auflösung des Vereins).

 

9.6.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

  § 10 Vorstand

  

  10.1.   Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem

             Kassierer, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.

 

  10.2.  Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dessen

            Stellvertreter und dem Kassierer. Zwei dieser Vorstandsmitglieder sind berechtigt,

            den Verein nach außen zu vertreten.

  10.3.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

             Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Wenn dieser verhindert ist,

             entscheidet sein Stellvertreter.

  10.4.   Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit

             Sonderaufgaben betrauen.

  10.5.   Der Vorstand hat folgende allgemeine Aufgaben 

 a).   die Geschäftsführung des Vereins 

 b).   die Durchführung von Beschlüssen 

 c).   die jährliche Abgabe des Geschäftsberichts 

 d).   die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen 

 e).   die Einrichtung von Arbeitsausschüssen für besondere Aufgaben 

 f).   die Berufung von Beiratsmitgliedern

 

  10.6.   Der Vorstand wird jeweils mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in der

             Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 11 Beirat

 

  11.1.   Der Beirat steht dem Vorstand fachlich beratend und unterstützend zur Seite;

            die Zahl der Beiratsmitglieder wird durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand

            bestimmt. In den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

            Der Vorstand ist an Beschlüsse/ Empfehlungen des Beirates nicht gebunden.

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

  12.1.   Satzungsänderungen können in Mitgliederversammlung mit ¾ der

             anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 13 Auflösung

 

  13.1.   Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder

           dies beschließen, sofern der Auflösungsantrag der Einladung schriftlich

           beigefügt war.

  13.2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

             Zwecke fällt das, nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen

             des Vereins, soweit es nicht für die Liquidation benötigt wird, an die Stadt Ennigerloh,

             die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche                       Zwecke zu verwenden hat. 

   

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Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung (Gründerversammlung) vom 23.Oktober 2007 in Kraft.

1.   Satzungsänderung: 20. November 2007

2.   Satzungsänderung: 04. Dezember 2007

       3.   Satzungsänderung: 28.02.2012 

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4.   Neufassung der Satzung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung des

 Senioren-Computer-Club Ennigerloh (SCCE) am 24.10.2023

5.   Auf der Mitgliederversammlung am 27.02.2024 wurde beschlossen:

            Im § 2 wird zu Beginn eingefügt: Der Zweck des Vereins ist die 

 Förderung der Volks- und Berufsausbildung sowie der Studentenhilfe

 gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 der Abgabenordnung (AO).

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